Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Geschäftskunden im Bereich Facility Services
Stand 24.10.2026
Avni Isufi, handelnd unter ISUFI – Integrated Facility Services
Am Seedamm 44, 60489 Frankfurt am Main, Deutschland
info@isufi.com
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Facility Services zwischen Avni Isufi, handelnd unter ISUFI – Integrated Facility Services, Am Seedamm 44, 60489 Frankfurt am Main (nachfolgend ISUFI), und seinen Auftraggebern, sofern ihre Geltung vereinbart wurde.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung dieser AGB. Ihre Veröffentlichung oder eine spätere Änderung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
Die Darstellung von Leistungen auf der Website dient der Information. Eine Anfrage über die Website oder per E-Mail begründet allein noch keinen Auftrag. Ein Vertrag entsteht durch ein Angebot und dessen Annahme nach den gesetzlichen Vorschriften.
Art und Umfang der Leistungen, betreute Objekte und Flächen, Ausführungszeiten, Intervalle, Qualitätsanforderungen und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und den vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Zur nachvollziehbaren Dokumentation empfiehlt ISUFI die Bestätigung in Textform, beispielsweise per E-Mail. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
Je nach Auftrag können insbesondere Reinigung, Objektbetreuung, Wartung und Reparaturen, Außenanlagenpflege, Winterdienst, Logistik, Versorgung, Abfall- und Hygieneleistungen oder Schädlingsbekämpfung vereinbart werden. Ob eine Tätigkeit oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist, richtet sich nach der konkret vereinbarten Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.
3 Ausführung und Einsatz von Fachpartnern
ISUFI führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der vereinbarten Objekt- und Sicherheitsanforderungen aus. Arbeitsverfahren, eingesetzte Mittel und Geräte werden auf die vereinbarte Aufgabe und die betroffenen Materialien abgestimmt.
Soweit der Vertrag und die vereinbarten Zutritts- und Sicherheitsvorgaben dies zulassen, kann ISUFI geeignete Fachunternehmen zur Erfüllung einzelner Leistungen einsetzen. Vereinbarte Zustimmungsvorbehalte und erforderliche Qualifikationen oder Erlaubnisse sind zu beachten. Die vertragliche Verantwortung von ISUFI bleibt unberührt.
4 Zugang und Mitwirkung am Einsatzort
Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen Informationen, berechtigten Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig bereit. Er informiert ISUFI über ihm bekannte besondere Gefahren, empfindliche Materialien, technische Besonderheiten, Sicherheitsvorgaben und betriebliche Einschränkungen, soweit diese für die Arbeiten relevant sind.
Beide Parteien stimmen erforderliche Einweisungen, Freigaben und den Umgang mit Schlüsseln, Zutrittskarten und Berechtigungen vor Beginn der betreffenden Arbeiten ab. Bereitgestellte Zugangsmittel werden sorgfältig verwahrt, ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet und nach Wegfall des Bedarfs zurückgegeben oder gesperrt. Ein Verlust oder ein bekannt gewordener Missbrauch wird der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt.
Ob und in welchem Umfang der Auftraggeber Wasser, Strom, Lagerflächen oder sonstige Einrichtungen bereitstellt, wird im jeweiligen Auftrag vereinbart. Bei fehlendem Zugang oder anderen Ausführungshindernissen informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab. Etwaige Vergütungs- und Ersatzansprüche richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
5 Besondere Anforderungen an einzelne Leistungen
Bei Arbeiten in Rechenzentren oder anderen sensiblen Betriebsbereichen werden die zugelassenen Bereiche, Arbeitsverfahren, Zeitfenster, Begleitpflichten und erforderlichen Freigaben vorab abgestimmt. Eingriffe in laufende technische Anlagen, deren Abschaltung oder eine Veränderung ihrer Einstellungen erfolgen nur im vereinbarten Umfang und nach der erforderlichen Freigabe. Gesetzliche Pflichten zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
Für Winterdienst, Entsorgung, Transporte, technische Arbeiten und den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind die konkreten Flächen, Aufgaben, Einsatzbedingungen und Verantwortlichkeiten in der Leistungsbeschreibung festzulegen. Erforderliche behördliche Erlaubnisse und fachliche Voraussetzungen sind vor Ausführung zu klären und einzuhalten.
Besondere Bereitschaftszeiten, Reaktionszeiten, Verfügbarkeitszusagen und zusätzliche Dokumentationspflichten werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. Gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
6 Änderungen und Ausführungshindernisse
Gewünschte Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden einschließlich ihrer Auswirkungen auf Vergütung und Termine vor der Ausführung abgestimmt. Eine einseitige Änderung der vereinbarten Preise ergibt sich aus diesen AGB nicht. Gesetzlich zulässige Maßnahmen in dringenden Fällen bleiben unberührt.
Kann eine Leistung wegen einer konkreten Gefahr, einer behördlichen Maßnahme oder eines anderen Hindernisses nicht wie vereinbart ausgeführt werden, informiert die betroffene Partei die andere unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und mögliche Abhilfe. Beide Parteien stimmen erforderliche Schutzmaßnahmen und das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rechte wegen Verzögerungen, Leistungsstörungen oder Unmöglichkeit bleiben bestehen.
7 Vergütung und Zahlung
Es gelten die vereinbarten Preise. Die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird ausgewiesen. Soweit ein Preis ausdrücklich als Nettopreis vereinbart wurde, tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzu.
Abrechnungszeiträume, Zahlungsziele und etwaige Abschlagszahlungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Soweit keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Eine gesetzlich erforderliche Abnahme wird durch die Rechnungsstellung nicht ersetzt.
Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
8 Leistungsprüfung und Mängel
Leistungsnachweise und besondere Dokumentationsformen richten sich nach der Vereinbarung. Eine Bestätigung ausgeführter Tätigkeiten ist nicht allein deshalb eine Abnahme, sofern nicht nach ihrem Inhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen eine Abnahme erklärt wird.
Festgestellte Abweichungen, Mängel oder Schäden sollen ISUFI zeitnah mit möglichst genauer Beschreibung mitgeteilt werden, damit eine Prüfung und erforderliche Abhilfe erfolgen können. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist und verkürzt keine gesetzlichen Rechte.
Soweit für eine Leistung eine Abnahme vorgesehen ist, gelten hierfür die gesetzlichen Vorschriften und die wirksamen individuellen Vereinbarungen. Die gesetzlichen Mängelrechte, Voraussetzungen der Nacherfüllung und Verjährungsfristen bleiben unberührt.
9 Haftung
ISUFI haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
10 Laufzeit und Beendigung
Vertragsbeginn, Laufzeit und vereinbarte Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit keine wirksame Regelung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
Bei Vertragsende stimmen die Parteien die Rückgabe überlassener Unterlagen, Schlüssel und sonstiger Gegenstände sowie die Beendigung von Zugangsberechtigungen ab. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
11 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Parteien behandeln nicht öffentliche betriebliche und technische Informationen, die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich. Sie verwenden diese nur für die Durchführung des Vertrags und machen sie nur solchen Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Die notwendige Weitergabe an gesetzlich oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater zur Wahrung eigener Rechte bleibt zulässig. Die Vertraulichkeitspflicht erfasst keine Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich zugänglich sind oder von einem dazu berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden.
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit die konkrete Tätigkeit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erfordert, schließen die Parteien diese vor Beginn der betreffenden Verarbeitung gesondert ab. Diese AGB ersetzen weder eine solche Vereinbarung noch die erforderlichen Datenschutzhinweise.
12 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Insbesondere richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.